Silvester und Ruhestörung: Ab wann das Bußgeld droht

Silvester und Ruhestörung: Ab wann das Bußgeld droht

Am Neujahrsabend 2006 zündete ein Mann auf dem Grundstück seines Hauses eine Leuchtrakete. Sie stieg etwa fünf Meter senkrecht nach oben, schwenkte dann zur Seite und flog durch eine Spalte von 67 bis 87 Millimetern zwischen Außenwand und Dach in eine zwölf Meter entfernte Scheune. Dort explodierte sie. Am Ende brannte der ganze Gebäudekomplex des Nachbarn, vom Getreidelager bis zum Schweinestall. Der Bundesgerichtshof entschied am 18. September 2009 (Az. V ZR 75/08), dass der Nachbar vom Raketenzünder keinen verschuldensunabhängigen Ausgleich verlangen kann. Die Begründung im Urteil: Wer zum Jahreswechsel eine Rakete abschießt, folgt einem gesellschaftlichen Brauch, und das hat mit der Nutzung des eigenen Grundstücks nichts zu tun. Deshalb greift der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht.

Das erklärt auch, warum die Frage nach der Ruhestörung an Silvester so schwer zu beantworten ist. Das Gesetz hat die Nacht nicht abgeschafft. Es hat sich nur damit abgefunden, dass in ihr etwas passiert, das an jedem anderen Abend des Jahres verboten wäre. Wo diese Duldung endet, steht an mehreren Stellen, und keine davon heißt „Silvester".

Was das Sprengstoffrecht erlaubt

Die Grundregel steht in § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), nachzulesen auf gesetze-im-internet.de. Feuerwerk der Kategorie 2, also die klassischen Raketen, Batterien und Böller, darf vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nur abbrennen, wer eine Erlaubnis, einen Befähigungsschein oder eine Ausnahmebewilligung hat. Am 31. Dezember und am 1. Januar dürfen es auch Privatpersonen, die 18 Jahre alt sind.

Zwei Tage also. Eine Uhrzeit steht in der Verordnung nicht. Wer in der Silvesternacht um 18 Uhr böllert, verstößt damit nicht gegen das Sprengstoffrecht, wer es am 3. Januar tut, schon. Die Stadt Augsburg schreibt auf ihrer Silvesterseite entsprechend: Feuerwerke dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden, außerhalb davon nur mit Sondergenehmigung des Ordnungsamts.

Auch der Verkauf ist begrenzt. Nach § 22 derselben Verordnung dürfen Verbraucher Kategorie-2-Feuerwerk nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember bekommen. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ist der Verkauf schon ab dem 28. Dezember zulässig. Wer im Juli auf einem Hinterhof Böller zündet, hat sie also nicht legal im Laden gekauft.

Wo auch an Silvester nichts abgebrannt werden darf

§ 23 Absatz 1 der 1. SprengV verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände „in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen". Das gilt ganzjährig, auch am 31. Dezember. Einen festen Abstand nennt die Verordnung nicht, der Begriff „unmittelbare Nähe" wird von den Behörden vor Ort ausgelegt.

Dazu kommen die Böllerverbotszonen. Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 2 der 1. SprengV. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass Kategorie-2-Feuerwerk in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude und, wenn es ausschließlich knallt, in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden darf. Eine allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt gemacht werden. Wer im Nachhinein behauptet, er habe von nichts gewusst, hat es in der Praxis deshalb schwer.

Wie das aussieht, zeigt ein Blick in zwei Städte, jeweils für den Jahreswechsel 2025/26:

  • München: In der Fußgängerzone samt Marienplatz, Stachus und Viktualienmarkt galt ein Verbot, Pyrotechnik mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen, und zwar vom 31. Dezember 2025, 21 Uhr, bis zum 1. Januar 2026, 2 Uhr. Dazu kam ein Böllerverbot innerhalb des Mittleren Rings und, neu, ein Feuerwerksverbot rund um den Tierpark Hellabrunn. Die Allgemeinverfügung für den Tierpark wurde am 10. Dezember 2025 bekannt gemacht.
  • Augsburg: In der Innenstadt zwischen Königsplatz, Fuggerstraße, Grottenau und weiteren genannten Straßen ist Pyrotechnik verboten, auch das Mitführen. Im Wald und im Abstand von 100 Metern zum Waldrand ist Feuerwerk nach Art. 17 BayWaldG verboten, bei Verstoß drohen laut Stadt bis zu 10.000 Euro.

Für den kommenden Jahreswechsel 2026/27 sind die meisten Verfügungen noch nicht erlassen. Die Beispiele zeigen, wann sie üblicherweise erscheinen: Starnberg veröffentlichte seine Regelung zum Tierheim am 22. Dezember 2025, München die für den Tierpark am 10. Dezember. Amrum-news.de berichtete am 17. August 2026, das Amt Föhr-Amrum arbeite an einer Allgemeinverfügung mit Abbrennverbot für F2 zum Schutz brandempfindlicher Gebäude. Wer wissen will, ob an seinem Wohnort etwas gilt, schaut also Mitte Dezember auf die Seite der Stadt oder des Landratsamts. Eine Landkarte aller Verbote gibt es nicht, weil jede Kommune für sich entscheidet.

Der Irrtum von der Freinacht

„Einmal im Jahr darf jeder laut sein." Die Stiftung Warentest hält dagegen: Es sei eine moderne Legende, dass jeder einmal im Jahr laut feiern dürfe und die Nachbarn den Lärm über sich ergehen lassen müssten. Die Immissionsschutzgesetze seien auf Seiten der Ruhebedürftigen, an jedem Tag der Woche, theoretisch auch an Silvester, sei ab 22 Uhr Nachtruhe angesagt. Dann müsse zu Hause Zimmerlautstärke herrschen. Wer die Musikanlage nachts voll aufdrehe, müsse bei Beschwerden mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro rechnen. (test.de, „Partyrecht", Stand 11.12.2025)

Die Nachtruhe ist Landesrecht, und die Länder regeln sie unterschiedlich. Ein Beispiel ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Dessen § 9 Absatz 1 sagt: „Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind." Die Ausnahmen in Absatz 2 betreffen Ernte- und Bestellarbeiten, Außengastronomie, genehmigte Anlagen, Notstände und die Fußball-Europameisterschaft 2024. Silvester steht nicht darin. Wer das Gesetz zitiert, muss also nicht erst nach einer Ausnahme suchen, die es nicht gibt.

Allerdings verspricht ein Hinweis auf Silvester auch wenig. Die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins schreibt, an Silvester gälten Sonderregelungen, und gegen Lärm durch feiernde Nachbarn und Feuerwerk vorzugehen sei deshalb wenig erfolgversprechend. Gleichzeitig steht im Ratgeber von ProMietrecht: Für rauschende Feste und laute Partys gebe es auch an Silvester keine gesetzliche Erlaubnis, man sei auf das Wohlwollen der Nachbarn angewiesen.

Das ist kein Widerspruch. Es beschreibt eine Lücke zwischen Recht und Durchsetzung. Das Recht kennt keine Freinacht. Die Behörden haben aber in der Nacht zum 1. Januar andere Prioritäten, und wer um 0:20 Uhr bei der Polizei anruft, weil jemand in der Wohnung nebenan tanzt, hat keine große Chance auf einen Streifenwagen.

Feuerwerk und Party sind zwei verschiedene Dinge

Der Unterschied ist entscheidend, wenn es um die Frage „Ruhestörung ja oder nein" geht.

Zum Feuerwerk: Ein erlaubter Böller am 31. Dezember oder 1. Januar ist keine Ordnungswidrigkeit, auch wenn er laut ist. Die Verordnung gibt das Abbrennen in diesen zwei Tagen frei, mit den Ausnahmen aus § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2. Über die Lautstärke selbst entscheidet die Zulassung des Produkts. Nach den technischen Vorgaben liegt die Grenze für F2 bei 120 dB(A), gemessen in 8 Metern Entfernung. Was das in der Praxis heißt, steht im Beitrag zur Böller-Lautstärke in Dezibel. Wer in einem Hinterhof um 3 Uhr morgens noch Batterien zündet, handelt also nicht automatisch rechtswidrig, kann aber gegen § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verstoßen, dazu gleich mehr.

Zum Partylärm: Hier greift das normale Lärmrecht. Musik, Gegröle, Stampfen: Nach 22 Uhr ist Zimmerlautstärke geschuldet, im Mietrecht zusätzlich die Hausordnung und die Rücksichtnahme auf die Mitmieter. Silvester ist kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand. Silvester ist ein Brauch, den Nachbarn um Mitternacht hinnehmen. Eine Genehmigung für die ganze Nacht ist das nicht.

Meine Einschätzung, nicht die eines Gerichts: Rund um Mitternacht wird es kaum jemand anzeigen, mit jeder Stunde danach wird das Argument „es ist Silvester" dünner. Ein Musikabend bis 4 Uhr morgens hat schlechte Karten, wenn jemand Anzeige erstattet.

Was ein Verstoß kostet

Drei Bußgeldrahmen sind auseinanderzuhalten.

Zuerst § 117 OWiG, unzulässiger Lärm. Ordnungswidrig handelt, wer „ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen". Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen, aber nur, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Das Wort „berechtigter Anlass" ist der Punkt, an dem Silvester ins Spiel kommt: Ein Feuerwerk um Mitternacht hat einen, ein Dauerbeschuss um halb fünf morgens kaum.

Dann das Landesrecht. Die Länder regeln die Nachtruhe in ihren Immissionsschutzgesetzen oder Verordnungen. Die Höhe der Bußgelder unterscheidet sich, ein Verweis auf die 5.000 Euro aus dem OWiG ist der übliche Maßstab, wie auch test.de ihn nennt.

Zuletzt das Sprengstoffrecht. Wer entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV Feuerwerk abbrennt, also in der Nähe von Krankenhäusern oder Kirchen oder außerhalb der zwei Tage, handelt nach § 46 Nr. 8b der Verordnung ordnungswidrig. Dasselbe gilt nach Nr. 9, wenn er einer Anordnung nach § 24 Absatz 2 zuwider böllert, also in einer Böllerverbotszone. Die Rechtsgrundlage ist § 41 Absatz 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes. Dessen Absatz 2 setzt den Rahmen für diese Fälle auf bis zu 50.000 Euro. Das ist die Obergrenze des Rahmens, nicht der übliche Betrag.

Was Sie als Mieter oder Nachbar tun können

Wer sich in der Nacht belästigt fühlt, hat mehrere Wege. In dieser Reihenfolge ist es meistens vernünftig.

  1. Erst reden, solange es geht. Klingeln, kurz bitten, Musik leiser zu machen. Das klingt altmodisch, ist in der Silvesternacht aber der einzige Weg, der innerhalb von Minuten wirkt.
  2. Beweise sichern. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms. Wie ein Protokoll aufgebaut sein muss, damit es vor Gericht oder beim Vermieter trägt, steht im Beitrag zum Lärmprotokoll für Mietwohnungen. Messwerte vom Handy sind keine amtliche Messung, aber eine Hilfe zur Dokumentation, mehr dazu unter Lärm messen mit dem Handy.
  3. Vermieter oder Hausverwaltung informieren. Das ist für Mieter der wichtigste Hebel. Die Anwaltauskunft verweist darauf, dass der Vermieter mit dem Lärmverursacher sprechen und für Abhilfe sorgen müsse, im Extremfall bis zur fristlosen Kündigung des Störers. Das gilt bei dauerhafter Störung, nicht bei der einen Nacht.
  4. Ordnungsamt am nächsten Werktag. Dort können Sie Verstöße gegen Nachtruhe und Verbotszonen melden. Ihr Protokoll gibt dabei den Ausschlag.
  5. Polizei nur bei akutem Anlass. Verbotszone missachtet, Böller auf Menschen oder Tiere, Gefahr für Gebäude: Das ist ein Fall für den Notruf. Eine Party um 1 Uhr nachts ist es in der Regel nicht, auch wenn sie nervt.

Wer sich gegen Dauerbelästigung wehren will, braucht ein Muster über mehrere Nächte, nicht den einen Abend. Zum Feuerwerk in der Neujahrsnacht sagt der BGH im Fall von 2009 vor allem, dass der Ausgleichsanspruch am fehlenden Bezug zum Grundstück scheitert. Einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch verneinte der Senat: Ein Fehlflug in eine Scheune sei nicht vorhersehbar gewesen. Ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB entstand erst in dem Moment, in dem die Rakete einschlug.

Wenn Tiere und Babys betroffen sind

Ein Teil des Streits ist kein Rechtsproblem, sondern ein Gesundheitsproblem. Wer einen Hund hat, der bei Knallen in Panik gerät, oder ein Baby, das bei jedem Böller aufschreckt, fragt sich nicht nur, ob der Nachbar böllern darf, sondern was man am Abend selbst tun kann. Dazu gibt es zwei eigene Beiträge: Gehörschutz für Hunde an Silvester und Gehörschutz für Babys an Silvester. Wenn Sie wissen, dass in Ihrer Nachbarschaft eine Verbotszone um ein Tierheim oder einen Tierpark gilt, wie sie 2025 in München und Starnberg erlassen wurde, ist das ebenfalls ein Anlass, mit Nachbarn zu sprechen.

Mein Fazit

Silvester ist keine rechtsfreie Zone, aber die Rechtslage ist weniger streng, als sie im Gesetz klingt, und weniger großzügig, als viele hoffen. Böllern ist an zwei Tagen erlaubt, mit Ausnahmen in der Nähe sensibler Gebäude und in Verbotszonen. Die Nachtruhe gilt dagegen weiter, und wer die Party bis zum Morgen laufen lässt, kann sich nicht auf einen Ausnahmetatbestand berufen, weil es keinen gibt.

Die Rakete aus dem BGH-Fall brannte eine Scheune samt Hof nieder, und der Zünder musste trotzdem nicht ohne Verschulden dafür einstehen. Das zeigt, wie viel das Recht der Neujahrsnacht als Brauch nachsieht. Es zeigt auch, dass es Nachsicht ist und kein Freibrief für die übrigen Nächte. Wer sie ausreizt, riskiert ein Bußgeld.

Quellen: 1. SprengV §§ 22, 23, 24, 46 und SprengG § 41 (gesetze-im-internet.de) · OWiG § 117 (gesetze-im-internet.de) · LImSchG NRW § 9 (lexmea.de, Abruf 25.10.2026) · BGH, Urteil vom 18.09.2009, V ZR 75/08 (Volltext openjur.de/u/71246.html) · test.de, „Partyrecht: Was beim Feiern erlaubt ist und was nicht", 11.12.2025 · Anwaltauskunft (Deutscher Anwaltverein), „Lärmbelästigung in Wohnungen", Stand 24.07.2023 · ProMietrecht, „Silvesterparty: Lärm kann eine Ruhestörung sein" · Stadt Augsburg, „Silvester und Feuerwerk in Augsburg" · muenchen.de, „Feuerwerk an Silvester 2025/2026 in München" · Stadt Starnberg, „Feuerwerksverbot um das Tierheim Starnberg", 22.12.2025 · amrum-news.de, „Silvester 2026", 17.08.2026

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