Das Amtsgericht Dieburg in Hessen hat im September 2016 einen Fall entschieden, der sich liest wie eine Strichliste. Die Kläger listeten für vier Wochen vierzehn Vorfälle auf, teils liefen immer dieselben zwei oder drei Lieder, mehrfach rief man die Polizei. Die Stadt hatte gegen ihn in mehr als zehn Fällen Bußgeldbescheide wegen Ruhestörung erlassen. Der Nachbar räumte die Vorfälle zum Teil ein und fühlte sich trotzdem schikaniert, weil andere Nachbarn schließlich auch Musik hörten (AG Dieburg, Urteil vom 14.09.2016, 20 C 607/16).
Der Fall ist extrem. Aber das Urteil ist nützlich, weil das Gericht etwas tat, was die meisten Richter vermeiden: Es nannte Zahlen. Und weil es die Frage beantwortet, die hinter fast jeder Beschwerde steckt. Wie laut ist zu laut?
Zimmerlautstärke: ein Rechtsbegriff ohne Dezibelwert
Gesetzlich steht der Begriff nirgends. Er stammt aus der Rechtsprechung. Das Landgericht Hamburg hat ihn 1995 so umschrieben: Zimmerlautstärke ist eine Lautstärke, die in der Nachbarwohnung nur so zu hören ist wie die typischen Wohngeräusche des Hauses (LG Hamburg, 317 T 48/95, zitiert nach mietrechtslexikon.de). Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass nicht jedes Geräusch beim Nachbarn verboten ist. Wer Musik hört, darf so laut stellen, dass er ein "befriedigendes Hörergebnis" hat. Erst wenn sie deutlich vernehmbar über das hinausgeht, was die Bausubstanz als normales Wohngeräusch durchlässt, ist die Grenze überschritten.
Zwei Dinge fallen daran auf. Erstens hängt die Grenze vom Haus ab. Dieselbe Anlage, dieselbe Einstellung: im Altbau mit Holzbalkendecke ein Problem, im Neubau mit Betondecke vielleicht keines. Wie unterschiedlich Wände und Decken wirklich dämmen, steht in unserem Artikel zur hellhörigen Wohnung. Zweitens ist der Maßstab nicht der Empfindlichste im Haus. Das Amtsgericht Dieburg beruft sich auf die ständige BGH-Rechtsprechung: Entscheidend ist das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen". Das LG Hamburg schrieb dazu, weder der Wunsch nach konzertnaher Wiedergabe noch eine besondere Musikfeindlichkeit der Gegenseite seien ausschlaggebend.
Die Zahlen aus Dieburg
Jetzt zu dem, was das Amtsgericht Dieburg festgeschrieben hat. Der Beklagte musste es bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro unterlassen,
- ab 20 Uhr Musik zu spielen, die außerhalb seines Hauses hörbar ist, also über Zimmerlautstärke hinausgeht, und das gerichtlich bei 40 dB(A) angesetzt,
- vor 20 Uhr laute, störende Musik zu spielen, die auf dem Nachbargrundstück 55 dB(A) übersteigt.
Die Begründung des Gerichts: Ein Wert von 40 dB(A) erlaube noch ruhige Gespräche und selbst leise Musik. Wird er nachts überschritten, liege eine erhebliche Störung der Nachtruhe vor. Davor seien 55 dB(A) ein noch zulässiger Wert für nachbarschaftliche Gespräche und Musik. Das Gericht nahm die Zahlen auch deshalb auf, weil man für eine Vollstreckung etwas Messbares braucht. Es hielt dafür Messungen "durch gängige Handy-Apps" in Verbindung mit Zeugenbeweis für geeignet.
Bevor jemand daraus ein Gesetz macht: Das ist ein Amtsgerichtsurteil in einem krassen Einzelfall, und die beiden Werte gelten für dieses Grundstück. Das Urteil nennt selbst keinen allgemeinen Grenzwert, es sagt sogar, dass Zimmerlautstärke "nicht in Dezibel grundsätzlich festgelegt" sei. Als Orientierung taugt es trotzdem. Es zeigt, in welcher Größenordnung Richter denken. Manche Ratgeber nennen 65 oder 70 dB(A) als Richtwerte für Wohnlärm, zum Beispiel fachanwalt.de, ohne eine Rechtsprechung dafür zu belegen. Das sind Werte, bei denen im Nachbarzimmer die Unterhaltung zusammenbricht. Meine Einschätzung: Als Zimmerlautstärke taugen sie nicht.
Wie gut Ihr Handy dafür misst, steht im Artikel Lärm messen mit dem Handy. Kurz gesagt: für einen Hinweis reicht es, für ein Gutachten nicht.
Tag, Abend, Nacht
Nachts. Die Nachtruhe liegt nach den Landesimmissionsschutzgesetzen in der Regel zwischen 22 und 6 Uhr, in manchen Ländern und Kommunen bis 7 Uhr (fachanwalt.de, Stand 19.05.2026). Die Stadt München regelt sie für Hausarbeit und Musik zum Beispiel von 22 bis 7 Uhr. In dieser Zeit gilt: Zimmerlautstärke, und zwar ohne Spielraum. Mittags. Hier wird es unsicherer. Der Berliner Mieterverein weist darauf hin, dass sich die nächtlichen Ruhezeiten aus den Landesgesetzen ergeben, die Mittagsruhe dagegen auf Hausordnungen und Rechtsprechung beruht. Die Stadt München schreibt für laute Haus- und Gartenarbeiten 12 bis 15 Uhr vor. Ob bei Ihnen mittags Ruhe herrscht, steht also in der Hausordnung oder der örtlichen Verordnung, nicht in einem Bundesgesetz. Tagsüber und abends. Das Dieburger Urteil verpflichtet auch hier zur Rücksicht: Ruhestörende Musik sei "am Abend, in der Nacht und auch am Tag" zu unterlassen. Das heißt nicht, dass Musik tagsüber verboten wäre. Das Gegenteil stimmt. Der Bundesgerichtshof hat 2018 beim häuslichen Musizieren als "groben Richtwert" zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen genannt, mit den üblichen Ruhezeiten. Und: "Es besteht kein Anspruch auf völlige Stille" (BGH, V ZR 143/17, laut tagesschau.de vom 26.10.2018). Das betraf live gespieltes Musizieren, eine Trompete im Reihenhaus. Auf Musik vom Band oder aus dem Lautsprecher lässt sich das nicht eins zu eins übertragen. Die Richtung ist aber dieselbe: Es kommt auf Dauer, Lautstärke und Uhrzeit an.Die Party: Gibt es zwei Feiern im Jahr?
Hartnäckig hält sich die Idee, man dürfe ein- oder zweimal im Jahr laut feiern. ERGO nennt als Quelle dieses Irrtums ein altes Urteil des Amtsgerichts Bremen von 1957 (15 C 2658/57): Nachbarn müssten ein bis zwei Feiern im Jahr hinnehmen, auch bis nach Mitternacht, mit gedrosselter Lautstärke ab 22 Uhr. Ein Gewohnheitsrecht lasse sich daraus aber nicht ableiten, schreibt ERGO. Maßgeblich sei, wann, wie oft und wie lange Lärm aus der Wohnung dringt. Eine gesetzliche Ausnahme von der Nachtruhe gebe es nicht.
Mein Eindruck, und das ist eine Einschätzung und kein Beleg: Der einzelne Geburtstag ist selten der Streitpunkt, sondern der Eindruck, es gehe jede Woche so. ERGO rät, die Nachbarn vorher einzuweihen und um Einverständnis zu bitten, im Zweifel einzuladen. Das ist keine Juristerei, aber es funktioniert vermutlich besser als jede Rechtsauskunft.
Und der Bass?
Zimmerlautstärke klingt nach einer Frage des Pegels, aber Bass dringt anders durch Bauteile als Gesang. Tiefe Frequenzen laufen durch Decken und Wände, wo ein normales Gespräch längst abgefallen ist. Ein Nachbar kann also bei "leiser" Musik trotzdem ein Wummern hören, ohne dass irgendein Wort zu verstehen ist. Warum Vorhänge und Absorber dagegen kaum etwas ausrichten, haben wir im Artikel Bass durch die Wand erklärt. Rechtlich gilt dasselbe Kriterium: Ist die Musik deutlich vernehmbar, ist sie zu laut, egal ob es der Gesang oder der Bass ist.
So gehen Sie vor
1. Protokoll führen, bevor Sie etwas sagen. Datum, Uhrzeit von bis, was zu hören ist, wo Sie stehen. Die Vorlage dazu finden Sie in unserem Artikel zum Lärmprotokoll. Im Dieburger Fall lagen mehr als zehn Bußgeldbescheide und ein mehrwöchiger Vorfallskalender vor. Die Kläger legten ein Muster vor, nicht nur ein Gefühl. 2. Zuerst ansprechen, ruhig und konkret. "Gestern Abend lief die Anlage bis 0:30 Uhr, ich hab das im Schlafzimmer gehört" ist besser als "Sie sind immer so laut". Das Dieburger Gericht ist ausdrücklich darauf eingegangen, dass der Beklagte auf zwei anwaltliche Schreiben nicht reagiert hat. Ohne dieses Vorspiel hätte das Gericht vermutlich nicht so hart geurteilt. Das ist meine Lesart, das Urteil sagt es nicht so. 3. Bei Mietern: schriftlich an die Hausverwaltung. Mit den Protokolleinträgen und Verweis auf die Hausordnung. Sie kann Ruhezeiten enthalten, die über das Gesetz hinausgehen. 4. Polizei bei akuten Fällen nachts. Für den Moment ist sie die richtige Adresse. Die Stadt München schreibt auf ihrer Seite ausdrücklich, dass bei sofortigem Handlungsbedarf die Polizei zu rufen ist. 5. Anzeige beim Ordnungsamt. Nach § 117 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß Lärm erregt, der die Nachbarschaft erheblich belästigen kann. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen, wenn nichts anderes greift. Wie die Stadt München schreibt, braucht eine Anzeige dort den Namen des Verursachers und Zeugen, und zwar Nachbarn, die selbst erheblich gestört waren, nicht Personen aus der eigenen Wohnung. Zeugen müssen im Zweifel auch vor dem Amtsgericht aussagen. Das ist ein Münchner Verfahren. Andere Kommunen handhaben es anders, aber die Frage nach Zeugen wird überall kommen. 6. Zivilklage auf Unterlassung. Als Eigentümer nach §§ 906, 1004 BGB, wie in Dieburg. Mieter wenden sich in der Praxis meist zuerst an den Vermieter, das ist meine Einschätzung. Zu Rechten und Grenzen dabei lesen Sie Schallschutz in der Mietwohnung: Ihre Rechte. Ein Gerichtsverfahren ist der letzte Schritt, nicht der erste. Geht es um Hundegebell statt Musik, steht die Rechtslage im Artikel Hundegebell und Nachbarn.Mein Fazit
Es gibt keine Dezibelgrenze im Gesetz, aber es gibt eine klare Linie: Nachts darf der Nachbar nichts hören, was über die normalen Wohngeräusche des Hauses hinausgeht. Tagsüber hat er Anspruch auf Rücksicht, aber nicht auf Stille. Die Zahlen aus Dieburg, 40 nachts, 55 abends, sind eine Orientierung, kein Maßstab für jeden Fall.
Wenn Sie betroffen sind: Schreiben Sie drei Abende auf, reden Sie einmal mit dem Nachbarn, und halten Sie die Antwort fest. Wenn Sie selbst der Laute sind: Stellen Sie die Anlage ab 22 Uhr so leise, dass Sie sie im Treppenhaus nicht mehr hören.
Quellen: AG Dieburg, Urteil vom 14.09.2016, 20 C 607/16, openjur.de · BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17, zitiert nach tagesschau.de (26.10.2018) · LG Hamburg, 317 T 48/95, zitiert nach mietrechtslexikon.de · § 117 OWiG, gesetze-im-internet.de · Landeshauptstadt München, "Lärmbelästigung oder Ruhestörung", Bußgeldstelle · Berliner Mieterverein, Info 94 "Musik in der Mietwohnung" (Stand 1/11, Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes 2011) · ERGO Rechtsportal, "Partyzeit: Wie oft darf ich feiern?" (Stand 01.01.2025) · fachanwalt.de, "Partylärm nach 22 Uhr" (19.05.2026)
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