Kirchenglocken zu laut? Urteile und was Anwohner tun können

Kirchenglocken zu laut? Urteile und was Anwohner tun können

Der Kläger war Arzt und wohnte etwa 200 Meter von der katholischen Pfarrkirche entfernt. Jeden Morgen im Sommer läutete dort um 6 Uhr die Angelus-Glocke, eine Minute lang. Das war ihm zu früh, und er zog bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Das entschied am 7. Oktober 1983 (Az. 7 C 44.81): Das Läuten darf bleiben. Eine Minute Glocke, seit Jahrhunderten üblich, ist keine erhebliche Belästigung.

Das Urteil ist über vierzig Jahre alt und wird bis heute zitiert. Wer wissen will, ob er sich gegen Kirchenglocken wehren kann, muss es kennen. Mindestens genauso wichtig ist aber ein zweites Urteil von 1992, das genau das Gegenteil entschied, und die Frage, warum beide recht haben. Der Schlüssel ist eine Unterscheidung, die im Alltag kaum jemand trifft: Läuten und Schlagen sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

Zwei Arten von Glockenlärm

Das liturgische Läuten ruft zum Gottesdienst, zum Gebet oder begleitet Taufe, Hochzeit und Beerdigung. Es gehört zur Religionsausübung und ist durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche und die Religionsfreiheit geschützt (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, Art. 4 Abs. 2 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat 1983 ausdrücklich festgehalten, dass es zunächst Sache der Kirche ist zu entscheiden, ob, wann und wie sie läuten will.

Das Zeitschlagen dagegen, also Viertel-, Halb- und Stundenschlag der Kirchturmuhr, sagt nur die Uhrzeit an. Es ist nicht sakral, und genau das macht es angreifbar. Im Alltag laufen beide über dieselben Glocken, vor Gericht werden sie getrennt bewertet.

Das Läuten: Warum Sie meistens verlieren

Seit 1983 hat sich an der Rechtslage kaum etwas geändert. Ein Nachbar kann nur das verlangen, was § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt. Die Richter in Leipzig stellten klar, dass Kirchenglocken unter den weiten Anlagenbegriff des Gesetzes fallen, weil sie ortsfeste Einrichtungen am Gebäude sind. Die Kirche steht also nicht außerhalb des Immissionsschutzrechts. Sie wird aber nach einem milden Maßstab beurteilt: Maßgeblich ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht das eines besonders empfindlichen Nachbarn.

Der Satz, der alle späteren Verfahren geprägt hat, steht im Urteil von 1983: Das kultische Glockengeläut sei eine jahrhundertealte kirchliche Lebensäußerung, die, wenn sie sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, auch in einer säkularisierten Gesellschaft hinzunehmen ist. Dass der Kläger um 6 Uhr noch schlafen wollte, half ihm nicht: Die Nachtruhe könne, so das Gericht, im Sommerhalbjahr um 6 Uhr regelmäßig als beendet gelten. Auch die TA Lärm geht in Nr. 6.4 davon aus, dass die Nachtzeit um 6 Uhr endet.

Dreißig Jahre später versuchte es ein Hausbesitzer in Baden-Württemberg mit einem anderen Ansatz. Er wohnte etwa 68 Meter von der Konradskirche entfernt, und die große Betglocke läutete dort nach Angaben der Kirchengemeinde seit mindestens 1756 werktäglich um 6 Uhr, zwei Minuten lang. Er berief sich nicht auf Dezibel, sondern auf seine Religionsfreiheit: Er meditiere und lese morgens in der Bibel und werde gezwungen, ein religiöses Zeichen wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Klage ab (Urteil vom 3. April 2012), und das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu (Beschluss vom 19. Februar 2013, Az. 7 B 38.12). Die Begründung ist die präziseste Zusammenfassung der Rechtslage:

  • Die Richtwerte der TA Lärm sind für Glockengeläut „prinzipiell geeignet". Wer sie einhält und sich nach Zeit und Dauer im Herkömmlichen bewegt, überschreitet die Grenzen des Zumutbaren nicht.
  • Warum sich der Nachbar gestört fühlt, spielt keine Rolle.
  • Anders wäre es, wenn das Läuten den üblichen Rahmen sprengt, das Läuterecht missbraucht wird oder so exzessiv ausgeübt wird, dass Gesundheitsschäden drohen. Wann das der Fall ist, „entzieht sich weitgehend einer abstrakten Beantwortung", so der Beschluss.

Hinzu kam ein Detail, das die Kirche nicht kümmerte: Der Kläger hatte einen Glockenerlass der Evangelischen Landeskirche in Württemberg von 1967 vorgelegt, nach dem das morgendliche Gebetsläuten nicht vor 7 Uhr beginnen solle. Das Gericht erklärte, das sei eine innerkirchliche Angelegenheit, für die immissionsschutzrechtliche Bewertung komme es darauf nicht an.

Sonntag um 8 Uhr, ein Dorf und 90 Dezibel

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2021 (Az. 4 K 3268/20.F). Die Klägerin war 2001 in ein Haus etwa 35 Meter von der evangelischen Kirche gezogen. Sie wollte erreichen, dass sonntags um 8 Uhr nicht mehr geläutet wird und auch nicht vor Konzerten in der Kirche. Ihr Argument: Ein Gottesdienst beginne erst um 10.30 Uhr, das Läuten um 8 Uhr sei deshalb rein weltlich. Sie berief sich auf den TA-Lärm-Richtwert von 54 Dezibel und maß selbst 86,2 dB(A).

Das Gericht rechnete anders. Die Kirche steht in einem Dorfgebiet, dort gilt tagsüber (6 bis 22 Uhr) ein Richtwert von 60 dB(A). Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sind tagsüber 30 dB(A) mehr erlaubt, macht 90 dB(A). Das Läuten dauert höchstens fünf Minuten und findet einmal pro Woche statt, die Messwerte lagen darunter (die Beklagte legte Maximalpegel von 77,9 bis 87,0 dB(A) vor). Die Klage wurde abgewiesen. Dass das Geläut keinen Bezug zu einem konkreten Gottesdienst hat, ließ das Gericht nicht gelten: Es sei als sonntägliches „Tagesläuten" religiös geprägt. Bemerkenswert ist noch ein Detail aus dem Sachverhalt: Die Gemeinde war der Klägerin schon 2003 entgegengekommen und hatte das Sonntagsläuten von 7.30 Uhr auf 8 Uhr verschoben und später von drei Glocken auf eine reduziert. Das Läuten vor den Konzerten (ein- bis zweimal im Jahr, laut Gemeinde) scheiterte schon daran, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hatte, wann und wie oft es stattfindet.

Meine Einschätzung: Dieses Urteil zeigt, wie hoch die Hürde liegt. 90 Dezibel sind ein Pegel, bei dem man sich auf dem Gehweg die Ohren zuhalten würde. Rechtlich ist das Sonntagsläuten trotzdem unangreifbar, solange es kurz ist und seit Jahrzehnten stattfindet. Der Zeitpunkt ist dabei weniger wichtig als die Gewohnheit.

Der Stundenschlag: Hier gewinnen Anwohner

Jetzt zu dem Urteil, das 1992 alles auf den Kopf stellte. Eine katholische Kirchenstiftung hatte eine Turmuhr, die rund um die Uhr jede Viertelstunde schlug: kleine Glocken für die Viertelstunden, zu den vollen Stunden die große Glocke. Auf eine Beschwerde von Nachbarn maß das Gewerbeaufsichtsamt 1984 am Haus der Beschwerdeführer 72 dB(A) für die Stundenschläge und bis zu 70 dB(A) für die Viertelstunden. Die Behörde verlangte, den Pegel nachts auf höchstens 60 dB(A) zu senken, sonst müsse das Schlagwerk von 22 bis 6 Uhr abgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde am 30. April 1992 recht (Az. 7 C 25.91, BVerwGE 90, 163). Die Begründung ist ungewöhnlich deutlich:

  • Das Schlagwerk ist eine Anlage im Sinne des BImSchG und muss nachts den allgemeinen Anforderungen genügen.
  • Für die schlafstörende Wirkung einzelner Geräusche kommt es weniger auf Art und Dauer an als auf die Lautstärke. Deshalb gelte die TA-Lärm-Regel, dass der Nachtrichtwert schon dann als überschritten gilt, wenn ein Messwert mehr als 20 dB(A) darüber liegt. Bei einem Wohngebiet mit 40 dB(A) nachts ergeben sich 60 dB(A).
  • Auf die „traditionelle Präsenz" der Kirche könne man sich nachts nicht berufen. Das Gericht schrieb sogar, das Glockengeläut habe „seine Funktion als Zeitansage unter den heutigen Lebensbedingungen praktisch verloren". Seine Bedeutung erschöpfe sich ähnlich wie beim Stundenschlag von Rathausuhren in der Wahrung einer Tradition.
  • Ein Ausnahmefall wäre denkbar, etwa bei einem weit über den Ort hinaus bekannten Geläut oder einer besonderen Prägung der Gemeinde durch die Kirche. Beides lag nicht vor.

Dass die Behörde überhaupt einschreiten durfte, stützte das Gericht auch auf ein nervenfachärztliches Gutachten, das einer Nachbarin Einschlafbeschwerden durch den Glockenschlag bescheinigte. Und die Unterscheidung zwischen Stunden- und Viertelstundenschlag, die das Oberverwaltungsgericht zuvor gemacht hatte, hielt der Senat nicht für geboten. Die Überlegungen gälten für beide gleichermaßen. Als Grenzwert für ein Wohngebiet blieb es also bei 60 dB(A) in der Nacht.

Zwei Verwaltungsgerichte, zwei Messwerte

Die beiden folgenden Entscheidungen zeigen, was daraus in der Praxis wird.

VG Kassel, Urteil vom 25. November 2004 (Az. 7 E 1173/02). Ein Ehepaar wohnte seit 1993 neben einer evangelischen Kirche in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Turmuhr schlug tagsüber jede Viertelstunde und zusätzlich zur vollen Stunde, ab 22 beziehungsweise 23 Uhr bis 5 Uhr nur noch die vollen Stunden. 1999 hatte sich das Paar an das Ordnungsamt gewandt. Die Kläger wollten zunächst jedes Läuten zwischen 22 und 6 Uhr untersagen lassen, verlangten dann nur noch die Einhaltung von 40 dB(A) an ihren Fenstern. Das Gericht erlaubte nachts maximal 60 dB(A): Nachtrichtwert 40 plus 20 Dezibel für Spitzen. Zu den vollen 40 dB(A) führte kein Weg, zu völliger Stille nachts ebenfalls nicht.

VG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2005 (Az. 2 K 580/05). Hier war die Vorgeschichte ungewöhnlich. Der Kläger wohnte rund 30 Meter vom Turm entfernt, sein Schlafzimmerfenster lag zur Schallquelle. Die Gemeinde hatte den nächtlichen Stundenschlag nach seinen Beschwerden 2000/2001 eingestellt und im März 2004 per Amtsblatt wieder eingeführt: Der Glockenstuhl sei restauriert worden, die Klöppel und Joche neu, der Klang „runder und wärmer". Die Alten und Kranken, die nachts wach lägen, sollten die Kirche wieder hören. Der Kläger klagte. Messungen im Jahr 2005 ergaben Spitzenpegel von 71 bis 74 dB(A) beim Stundenvorschlag und 69 bis 74 dB(A) beim ersten Stundenschlag. Zulässig waren im Dorf-/Mischgebiet nachts 45 + 20 = 65 dB(A). Das Gericht verbot der Gemeinde den Stundenschlag von 22 bis 5.59 Uhr, solange nicht durch Schallschutz sichergestellt ist, dass der Wert von 65 dB(A) an der Wohnung des Klägers eingehalten wird und eine Messung dies belegt. Seinen Hauptantrag auf ein generelles Verbot wies es ab: Es gebe keinen Anspruch darauf, dass nächtlich gar nicht geschlagen wird, solange die Werte eingehalten sind. Dass jeder heute eine Uhr habe, ändere nichts, die Erforderlichkeit beurteile der Betreiber.

Beide Gerichte verlangten also keine Stille, sondern Dämmung: Der Stundenschlag nachts ist erlaubt, wenn er leise genug ist.

Was die Urteile für Sie bedeuten

Aus den sechs Entscheidungen ergeben sich Faustregeln. Das ist meine Zusammenfassung der Rechtsprechung, keine Rechtsberatung.

Morgens und tagsüber läuten die Kirchen fast immer im Recht. Wenn das Geläut kurz ist, zu üblichen Zeiten stattfindet und seit Jahrzehnten so läuft, haben Klagen praktisch keine Aussicht.

Nachts gilt die TA Lärm wie bei jedem anderen Nachbarn. Maßgeblich ist die Gebietsart: im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A), im Dorf- und Mischgebiet 45 dB(A), jeweils nachts. Kurze Spitzen dürfen laut Rechtsprechung um 20 dB(A) darüber liegen. Das ergibt 60 oder 65 dB(A), gemessen an der Wohnung des Betroffenen.

Die Beweislast liegt bei Ihnen, und sie ist technisch. Der Stuttgarter Fall wurde nicht mit Gefühlen gewonnen, sondern mit Messberichten, die den Pegel am Schlafzimmerfenster dokumentierten. Im Frankfurter Fall scheiterte die Klage unter anderem daran, dass die Klägerin zu den Konzertgeläuten nichts Konkretes vortragen konnte.

Was Sie konkret tun können

  1. Notieren. Führen Sie zwei bis drei Wochen ein Protokoll: Datum, Uhrzeit, Art des Geräuschs (Läuten oder Schlagen), Dauer, Folgen für den Schlaf. Eine Vorlage finden Sie im Beitrag zum Lärmprotokoll für die Mietwohnung. Entscheidend ist die Trennung: Läuten sonntags um 8 Uhr und Stundenschlag um 3 Uhr nachts sind zwei verschiedene Sachverhalte.
  1. Orientierend messen. Mit einer Smartphone-App lassen sich Größenordnungen prüfen, etwa ob das Schlagwerk nachts deutlich über 60 Dezibel liegt. Wie weit Sie dem Messwert trauen können, steht im Beitrag Lärm messen mit dem Handy. Vor Gericht reicht eine App aber nicht, entscheidend sind die Messungen der Behörde oder einer Stelle nach § 26 BImSchG.
  1. Mit der Kirchengemeinde reden. Die Frankfurter Gemeinde hat das Sonntagsläuten auf Gesprächswunsch verschoben und von drei Glocken auf eine reduziert. In Stuttgart zeigte sich, dass sich ein nächtlicher Schlag technisch dämmen lässt. Ein Brief an den Kirchenvorstand mit Protokoll kostet nichts und ist die Voraussetzung dafür, dass Sie später nicht als Querulant dastehen.
  1. Die Behörde einschalten. Für nächtlichen Stundenschlag ist die Immissionsschutzbehörde zuständig. Je nach Bundesland ist das das Ordnungsamt, das Umweltamt, das Landratsamt oder die Gewerbeaufsicht. Im Fall von 1992 war es das Gewerbeaufsichtsamt, in Stuttgart das Landratsamt, Fachbereich Gewerbeaufsicht. Sie kann nach § 24 BImSchG Anordnungen treffen. Im Urteil von 1992 war das Abschalten des Schlagwerks von 22 bis 6 Uhr als Alternative zur Pegelsenkung rechtmäßig.
  1. Klagen. Das ist der letzte Schritt, und er braucht Messberichte. Für Nachbarklagen gegen Glockenläuten ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so das Bundesverwaltungsgericht 1983. In Kassel und Stuttgart hatten die Kläger zunächst vor dem Amtsgericht geklagt, das die Fälle an das Verwaltungsgericht verwies. Planen Sie also nicht mit dem falschen Gericht.

Zum Vergleich: die Wärmepumpe

Eine Wärmepumpe oder Klimaanlage, die nachts 50 Dezibel erzeugt, ist ein viel einfacherer Fall als eine Kirchenglocke, weil die Richtwerte ohne Wenn und Aber gelten. Wie dieser Maßstab bei technischen Anlagen funktioniert, steht im Beitrag zu den TA-Lärm-Grenzwerten in Wohngebieten nachts. Bei Kirchen kommt die Herkömmlichkeit hinzu. Sie wirkt wie ein Rabatt, den es nachts für die Uhr nicht gibt und tagsüber für das Läuten reichlich.

Wer sich im Advent zum ersten Mal richtig gestört fühlt, sollte die Rechtslage kennen, bevor er einen wütenden Brief schreibt: Das Läuten gehört zum Herkömmlichen, bei der Uhr dürfen Sie nachts genau hinhören.

Quellen

  • BVerwG, Urteil vom 7.10.1983, Az. 7 C 44.81 (BVerwGE 68, 62), Volltext: servat.unibe.ch/dfr/vw068062.html
  • BVerwG, Urteil vom 30.4.1992, Az. 7 C 25.91 (BVerwGE 90, 163), Volltext: saarheim.de/Entscheidungen/BVerwG - 7 C 25aus91.htm
  • BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013, Az. 7 B 38.12, Volltext: bverwg.de/entscheidungen/pdf/190213B7B38.12.0.pdf
  • VG Kassel, Urteil vom 25.11.2004, Az. 7 E 1173/02: openjur.de/u/295963.html
  • VG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2005, Az. 2 K 580/05: openjur.de/u/607581.html
  • VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2021, Az. 4 K 3268/20.F: openjur.de/u/2374307.html

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