Das Umweltbundesamt hat eine Zahl veröffentlicht, die man erst einmal sacken lassen muss: Laubsauger und Laubbläser können im Betrieb zwischen 90 und 120 Dezibel laut werden. Die Behörde vergleicht das mit einer Kettensäge oder einem Presslufthammer (UBA, "Wohin mit dem Laub?", 27.10.2021). Wer im Oktober morgens um halb acht davon geweckt wird, hat sich also nicht verhört und nicht übertrieben.
Die Stadt Stuttgart hat das schwarz auf weiß. Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu ihrem Lärmaktionsplan wurden Laubbläser und Laubsauger "sehr häufig" als Lärmquelle genannt, heißt es im Plan von 2015. Und dann folgt der Satz, der erklärt, warum das Thema so zäh ist: Für Laubbläser und Laubsammler gelten keine Geräuschgrenzwerte, sie unterliegen nur einer Kennzeichnungspflicht. Geregelt ist also vor allem, wann sie laufen dürfen, nicht, wie laut.
Genau darum geht es hier: wann, wo, für wen, und was man tun kann, wenn jemand sich nicht daran hält.
Die Regel in einem Absatz
Die Grundlage ist § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Erholungs-Sondergebieten, Kur- und Klinikgebieten und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gilt im Freien:
- An Sonn- und Feiertagen dürfen die Geräte ganztägig nicht betrieben werden.
- An Werktagen nicht von 20 bis 7 Uhr.
- Für Laubbläser und Laubsammler (Nr. 34 und 35 im Anhang der Verordnung) zusätzlich nicht von 7 bis 9, von 13 bis 15 und von 17 bis 20 Uhr.
Übrig bleiben werktags zwei Zeitfenster: 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr. Das Bundesumweltministerium beschreibt es ebenso, und die Stadt München nennt für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsauger exakt diese beiden Fenster. Samstag zählt rechtlich als Werktag. Der Samstagvormittag ist also erlaubt, der Sonntag nie.
Ein Wort zum Vergleich: Der Rasenmäher fällt nur unter die Grundregel (nicht Sonntag, nicht 20 bis 7 Uhr). Der Laubbläser ist damit strenger behandelt als die meisten anderen Gartengeräte. Dieselben zusätzlichen Sperrzeiten gelten laut Anhang nur noch für Freischneider und Grastrimmer.
Die Ausnahme, die kaum einer kennt
In § 7 steht ein Nebensatz, der in vielen Ratgebern fehlt: Die zusätzlichen Sperrzeiten gelten nicht für Geräte, die das EU-Umweltzeichen tragen und entsprechend gekennzeichnet sind. Der NDR fasst das so zusammen: Besonders leise Geräte mit EU-Umweltzeichen dürfen an Werktagen durchgehend von 7 bis 20 Uhr laufen (NDR Ratgeber Garten, Stand 03.11.2025).
Für Sie als Betroffenen heißt das: Wenn der Nachbar um 8 Uhr bläst, ist das nicht automatisch ein Verstoß. Es kann ein Gerät mit Umweltzeichen sein. Die Kennzeichnung sitzt am Gerät, in der Praxis weiß der Betreiber das. Die Nachfrage ist erlaubt und oft der schnellste Weg: "Hat das Ding ein Umweltzeichen?" Eine Antwort, die erkennbar ausweicht, ist auch eine Antwort. Ich habe allerdings keine belastbare Zahl gefunden, wie viele Laubbläser auf dem deutschen Markt dieses Zeichen tragen. Für Benzingeräte dürfte es selten sein, das ist meine Einschätzung und keine belegte Aussage.
Wo die Verordnung nicht gilt
Die Stuttgarter Lärmplaner halten einen weiteren Punkt fest, der Streit auslöst: Für andere Gebiete, etwa Mischgebiete oder Schulen, hat die 32. BImSchV keine zeitlichen Einschränkungen festgelegt. Wer in einem Mischgebiet wohnt, über dem Laden mit dem Laubbläser-Hausmeister, hat also aus dieser Verordnung keinen Anspruch auf 9 bis 13 Uhr. Ganz schutzlos ist man trotzdem nicht. Die Verordnung sagt in § 7 Abs. 3 ausdrücklich, dass weitergehende landesrechtliche Vorschriften und allgemeine Lärmschutzvorschriften unberührt bleiben, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe.
Dazu kommen die Kommunen. Das Bundesumweltministerium schreibt, es gebe weiterhin Regelungen von Ländern und Gemeinden, unter anderem zur Wahrung der Mittagsruhe. München etwa verweist für private Haus- und Gartenarbeiten auf die städtische Hausarbeits- und Musiklärmverordnung, die nach Angabe der Stadt eine Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr und eine Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr vorsieht. Das ist ein Münchner Beispiel. Ob und wie lange in Ihrer Gemeinde mittags Ruhe herrscht, steht in der örtlichen Verordnung, oft unter "Polizeiverordnung", "Lärmschutzverordnung" oder "Ruhezeiten" auf der Seite der Stadt. Zehn Minuten Suche ersparen einen Streit mit falscher Uhrzeit.
Und dann gibt es noch die Hausordnung. Sie kann strenger sein als das Gesetz, solange sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Wer in einer Mietwohnung wohnt, findet dort oft eigene Zeiten für Gartenarbeiten.
Hausmeister und Gartenbaufirma
Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: Beruflich genutzte Geräte seien ausgenommen. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen privat und gewerblich, sie knüpft an Gerät, Gebiet und Zeit an. Ausnahmen gibt es nur über die zuständige Behörde im Einzelfall (§ 7 Abs. 2). Keine Genehmigung braucht es, wenn der Betrieb zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Das Laub auf dem Gehweg im Oktober ist keine solche Gefahr im Sinne dieser Vorschrift, das ist meine Einordnung, eine Rutschgefahr im Einzelfall kann man darüber diskutieren.
Die Stadt München beschreibt das Verfahren ganz praktisch: Wer Geräte außerhalb der Betriebszeiten einsetzen will, braucht eine Ausnahmezulassung, der Antrag muss eine Woche vor Beginn gestellt werden. Und wer ohne sie außerhalb der Zeiten arbeitet, begeht nach Angabe der Stadt eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Die Vorschrift dazu ist § 9 Abs. 2 der 32. BImSchV. Die Höhe des Bußgelds im Einzelfall legt die jeweilige Behörde fest. Die 2.500 Euro sind der Münchner Wert und kein Festpreis für ganz Deutschland.
Wichtig für die Praxis: Wenn die Hausverwaltung eine Firma beauftragt, ist der erste Ansprechpartner die Hausverwaltung, nicht der Mitarbeiter mit dem Gerät. Er arbeitet nach Auftrag und nach dem Zeitplan, den ihm jemand gegeben hat.
So gehen Sie vor
1. Notieren Sie, bevor Sie etwas sagen. Datum, Uhrzeit von bis, Ort, Gerät. Wie das aussieht, steht in unserem Artikel zur Lärmprotokoll-Vorlage. Bei Laubbläsern genügt oft ein Foto mit Zeitstempel. Der Verstoß ist an der Uhr zu erkennen, nicht an der Lautstärke. 2. Sprechen Sie zuerst mit der Person. Meine Vermutung: Viele kennen die Sperrzeiten schlicht nicht. Ein Satz wie "Samstag und Sonntag sind laut Verordnung Ruhe, werktags erst ab 9 Uhr" erledigt viele Fälle in zehn Sekunden. Es kostet nichts und lässt sich später im Protokoll vermerken. 3. Bei Mietshäusern schriftlich an die Hausverwaltung, mit den Einträgen aus dem Protokoll. Beziehen Sie sich auf die Hausordnung und die Verordnung. 4. Dann das Ordnungsamt. Zuständig ist nach § 7 Abs. 2 die nach Landesrecht zuständige Behörde, in der Praxis meist Ordnungsamt oder Umweltamt der Gemeinde. Polizei ist für Sonntagsfälle und Nachtfälle erreichbar, für ein wiederkehrendes Muster eher das Amt. 5. Messen lohnt hier wenig. Es gibt keinen Grenzwert, auf den Sie sich beziehen könnten. Die Messung eines Laubbläsers mit dem Handy sagt Ihnen, dass er laut ist, was ohnehin jeder weiß. Wie weit solche Messungen tragen, haben wir im Artikel Lärm messen mit dem Handy aufgeschrieben. Die Uhrzeit ist das Beweismittel.Der Nachbar bläst nicht, sondern seine Kommune
Manchmal ist der Verursacher kein Nachbar. In Stuttgart hat man das im Lärmaktionsplan ernst genommen: Städtische Ämter, Eigenbetriebe und Tochterunternehmen setzen Laubbläser und Laubsauger nur zur Laubbeseitigung im Herbst ein, nicht als Ersatz für Kehrmaschinen, und das gilt auch für beauftragte Firmen, der Hinweis muss in der Ausschreibung stehen. Der Plan schlägt außerdem vor, die Nutzungszeiten weiter einzuschränken und die Regeln auf weitere Gebiete auszudehnen, weil es sich bei der Verordnung um Mindestnormen handle. Wenn die Stadtreinigung vor Ihrem Fenster um 7:15 Uhr bläst, lohnt sich ein Blick in den Lärmaktionsplan Ihrer Stadt. Dort stehen oft Maßnahmen, auf die man sich berufen kann.
Die leise Alternative, die kein Gerät braucht
Das Umweltbundesamt rät von Laubsaugern und -bläsern im Privatgarten ab: laut, bei Verbrennungsmotoren mit ungefiltertem Abgas, bei Häckselfunktion eine Gefahr für Kleintiere. Für kleine bis mittelgroße Grundstücke erwartet die Behörde auch keine Arbeitserleichterung. Die Alternative sind Besen, Laubrechen oder Harke. Das ist nicht romantisch gemeint. Wer den Nachbarn überzeugen will, hat mit dem Argument "Das UBA empfiehlt es auch" einen Einstieg, der nicht nach Drohung klingt.
Auf einem Mietgrundstück mit Hausmeisterdienst lässt sich das als Anregung an die Verwaltung formulieren: Laub zusammenrechen statt blasen, wenigstens in den frühen Morgenstunden.
Mein Fazit
Das Merkwürdige an der Rechtslage ist, wie klar sie ist und wie selten sie gekannt wird. Zwei Zeitfenster am Werktag, Sonntag nie, eine Ausnahme für gekennzeichnete Leisegeräte, und ein Gesetz, das keinen Lärmgrenzwert festlegt, sondern nur Uhrzeiten. Wer sich beschwert, hat mit der Uhr die stärkste Karte. Wer sich beschwert und die Gebietsart nicht kennt, riskiert, dass die Beschwerde im Mischgebiet ins Leere läuft.
Schauen Sie deshalb zuerst in den Bebauungsplan oder fragen Sie das Bauamt, welche Gebietsart bei Ihnen gilt. Dann notieren Sie drei Termine und reden mit dem Nachbarn. Mehr braucht es für den Anfang nicht.
Quellen: 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), § 7, § 9 und Anhang Nr. 34 und 35, gesetze-im-internet.de · Umweltbundesamt, "Wohin mit dem Laub?", 27.10.2021 · Bundesumweltministerium, Geräte- und Maschinenlärm (Stand 08.03.2018) · Landeshauptstadt München, Ausnahmezulassung für laute Geräte und Maschinen, stadt.muenchen.de · Landeshauptstadt Stuttgart, Lärmaktionsplan 2015, Maßnahme 26 · NDR Ratgeber Garten, "Laubbläser oder Rechen?", Stand 03.11.2025
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