Im Sommer 2024 wollten fünf SPD-Abgeordnete im Stuttgarter Landtag wissen, warum Hausbesitzer für die Außeneinheit ihrer Wärmepumpe monatelang auf eine Genehmigung warten müssen. Die Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Drucksache 17/7222) fiel überraschend knapp aus und ist seitdem das Nützlichste, was es zu diesem Thema aus Baden-Württemberg schriftlich gibt. Sinngemäß steht darin: Eine Genehmigung braucht man fast nie, einen Grenzabstand auch nicht, und wenn es trotzdem Ärger gibt, dann liegt das an zwei Dingen, die gar nicht in der Landesbauordnung stehen.
Wer in Baden-Württemberg eine Luft-Wärmepumpe nah an die Grenze stellen will, erfährt hier, was die Bauordnung tatsächlich verlangt, wo die beiden echten Hürden liegen und wie viele Meter zum Nachbarfenster das eigene Gerät ungefähr braucht.
Was die Landesbauordnung sagt
Zuerst die gute Nachricht, und sie passt in zwei Paragrafen.
Eine Genehmigung braucht es nicht. Wärmepumpen sind nach Nummer 3 b des Anhangs zu Paragraf 50 Absatz 1 LBO verfahrensfrei. Genehmigungsbedürftig werden sie laut Ministerium „allenfalls dann", wenn sie zusammen mit einem genehmigungspflichtigen Neubau errichtet werden und die einzige Heizquelle sind. Beim Heizungstausch im Bestand ist das nicht der Fall.
Einen Abstand auch nicht. Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 LBO erlaubt in den Abstandsflächen „bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt". Eine Außeneinheit erfüllt das mühelos. Das Ministerium schreibt deshalb ausdrücklich, Wärmepumpen bräuchten „wegen ihrer im Regelfall geringen Wandhöhe und Wandfläche" keinen Abstand zu Grenzen und dürften auch in den Abstandsflächen anderer Bauten stehen.
Anders als Nordrhein-Westfalen kennt Baden-Württemberg an dieser Stelle keine Neun-Meter-Grenze für die gesamte Grenzbebauung, und anders als Bayern keine eigene Zwei-Meter-Höhenschwelle für Wärmepumpen. Die Regel ist älter und allgemeiner: Sie gilt für jede kleine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist. Ich halte das für die eleganteste Lösung der drei Länder, weil sie ohne Sonderparagraf für ein einzelnes Gerät auskommt.
Ein kleiner Haken steckt im Wort „Gebäude". Nach Paragraf 2 Absatz 2 LBO ist ein Gebäude eine überdeckte bauliche Anlage, die „von Menschen betreten werden" kann. Eine Schallschutzhaube, die das Gerät eng umschließt, ist das nicht. Ein begehbarer Holzschuppen mit Tür, in den die Wärmepumpe hineingestellt wird, könnte es sein. Das ist meine Lesart des Gesetzestexts und keine Rechtsauskunft, aber wer eine großzügige Einhausung plant, sollte sie im Zweifel niedrig und nicht begehbar bauen.
Falle eins: das Baufenster
Der Teil, über den tatsächlich Anträge liegen bleiben, steht nicht in der Landesbauordnung, sondern im Bebauungsplan. Viele Pläne legen mit Baugrenzen ein sogenanntes Baufenster fest, also die Fläche, auf der gebaut werden darf. Die typische Außeneinheit steht aber im Garten, und der liegt oft außerhalb.
Paragraf 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung erlaubt solche Anlagen außerhalb des Baufensters, allerdings mit dem Wort „können". Das heißt: Sie können zugelassen werden, und dafür braucht es eine Entscheidung der Baurechtsbehörde. Das Ministerium bestätigt in der Drucksache genau das. Bei einer verfahrensfreien Wärmepumpe ergeht diese Zulassung „isoliert auf Antrag", eine volle Baugenehmigung ist nicht nötig, ein Antrag aber schon.
Hier entstehen die Monate, über die sich die Abgeordneten beschwert hatten. Das Land hat den Bund gebeten, das zu ändern, damit Wärmepumpen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zulassungsentscheidung außerhalb des Baufensters stehen dürfen. Eine solche Änderung ist bis heute nicht in Kraft, auch der „Bau-Turbo" vom Oktober 2025 hat an Paragraf 23 BauNVO nichts geändert.
Der praktische Rat: vor der Bestellung beim Bauamt einen Blick in den Bebauungsplan werfen. Liegt der geplante Standort außerhalb der Baugrenzen, den Antrag auf Zulassung gleich stellen, mit Lageplan und Datenblatt des Geräts. Wer das erst nach der Montage merkt, riskiert eine nachträgliche Auseinandersetzung, die er leicht hätte vermeiden können.
Falle zwei: der Nachtwert
Das Ministerium schreibt selbst, dass sich „notwendige Mindestabstände zu benachbarten Gebäuden aus den Vorgaben des Lärmschutzes" ergeben können. Das Baurecht erlaubt also null Meter, die Physik oft nicht.
Maßgeblich ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, die nicht am Gerät gilt, sondern vor dem nächsten Wohn- oder Schlafzimmerfenster des Nachbarn:
| Gebiet | tags (6 bis 22 Uhr) | nachts (22 bis 6 Uhr) |
|---|---|---|
| Reines Wohngebiet (WR) | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet (WA) | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Mischgebiet (MI) | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
Was das kosten kann: der Fall aus Nürtingen
Wie das ausgeht, wenn es schiefgeht, hat die Stuttgarter Zeitung über Jahre begleitet. In Nürtingen im Landkreis Esslingen installierte ein Ehepaar 2013 zwei Luft-Wärmepumpen, die Ventilatoren nicht in Richtung des freien Feldes gedreht, sondern zum Nachbarhaus: zweieinhalb Meter von einer Mauer entfernt, sieben Meter vom Haus. Die Nachbarn klagten 2015.
Im Januar 2022 meldeten die Stuttgarter Nachrichten, dass das Landgericht Stuttgart die Klage nach mehr als sechs Jahren abgewiesen hatte: Die Anlagen verursachten nach seiner Auffassung keine wesentliche Beeinträchtigung. Die Kläger gingen in Berufung. Ende 2023 berichtete der Teckbote, dass das Oberlandesgericht Stuttgart ihnen teilweise recht gab: Nachts muss eine Eco-Einstellung dafür sorgen, dass die Richtwerte eingehalten werden. Nach acht Jahren Verfahren, mit Gutachten, Ortsterminen, Messungen und Polizeiberichten, hatten die Kläger laut dem Bericht rund 80.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten ausgegeben.
Ich finde das Ergebnis bitter. Am Ende stand eine Einstellung im Menü des Geräts, die sich vermutlich an einem Nachmittag hätte klären lassen. Die Sprecherin des Bundesverbands Wärmepumpe, Katja Weinhold, sagte dem Blatt dazu einen Satz, den ich jedem Planer über den Schreibtisch hängen würde: „Beim Nachtbetrieb im reinen Wohngebiet wird es manchmal etwas eng."
Die Überschlagsrechnung für das eigene Gerät
Das Ministerium hält fest, dass im Regelfall „eine überschlägige Schallprognose" als Nachweis genügt, die man „anhand weniger Parameter mithilfe von Online-Schallrechnern" erstellen kann. Das lässt sich auch mit dem Taschenrechner nachvollziehen.
Aus dem Datenblatt braucht es den Schallleistungspegel, meist als L_WA angegeben, nicht den kleineren Schalldruckpegel, der oft daneben steht. Den Unterschied erklärt der Artikel über Schalldruck und Schallleistung. Steht das Gerät am Boden vor einer Hauswand, liegt der Pegel in einem Meter Abstand etwa 5 dB unter der Schallleistung, und jede Verdopplung der Entfernung bringt danach rund 6 dB weniger.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es dafür zwei handliche Referenzwerte. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert Luft-Wasser-Wärmepumpen nur noch, wenn ihr Außengerät mindestens 10 dB unter dem Ökodesign-Grenzwert liegt. Laut Bundesverband Wärmepumpe heißt das konkret: höchstens 55 dB bis 6 kW Heizleistung, höchstens 60 dB zwischen 6 und 12 kW. Wer gefördert kauft, hat also im ungünstigsten Fall eines dieser beiden Geräte:
| Schallleistung | nötiger Abstand WA (40 dB nachts) | nötiger Abstand WR (35 dB nachts) |
|---|---|---|
| 55 dB(A) | etwa 3 m | etwa 5,5 m |
| 60 dB(A) | etwa 5,5 m | etwa 10 m |
Ein kostenloser Schallrechner, der Tag und Nacht nach TA Lärm abbildet und mit Herstellerdaten für Normalbetrieb und Silent Mode arbeitet, steht auf der Website des Bundesverbands Wärmepumpe.
Was am meisten bringt, in dieser Reihenfolge
Der Standort kostet nichts und ist der größte Hebel: frei im Garten statt in der Nische zwischen Hauswand und Grenzmauer.
Danach kommt die Ausblasrichtung. Sie gehört aufs eigene Grundstück, nicht zum Nachbarn, und der Nürtinger Fall begann genau mit diesem Detail.
Den Nachtmodus sollte der Installateur gleich bei der Inbetriebnahme einstellen, und zwar so, dass man es später belegen kann. Ein Foto vom Menü reicht.
Die Einhausung kommt zuletzt, und dann niedrig und nicht begehbar. Wie man so etwas baut, steht im Artikel über die Schallschutzhaube für die Wärmepumpe.
Wer schon im Streit steckt, findet die Rechtslage im Artikel über Wärmepumpenlärm und Nachbarn. Den Vergleich mit den Nachbarländern gibt es für Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Mein Fazit
Baden-Württemberg macht es Wärmepumpenbesitzern baurechtlich leichter als fast jedes andere Land, und genau darin liegt die Tücke. Weil keine Behörde vorher hinschaut, fällt ein schlecht gewählter Standort erst auf, wenn der Nachbar im Januar nachts wach liegt. Der Nürtinger Streit hat acht Jahre gedauert und endete mit einer Menüeinstellung. Zehn Minuten am Gartenzaun, bevor der Installateur kommt, und ein Blick ins Datenblatt hätten beiden Seiten vermutlich eine Menge erspart.
Quellen
- Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 17/7222 vom 26.07.2024: Antrag „Installation von Wärmepumpen und Landesbauordnung (LBO)" mit Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 3 b, in der Fassung des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (dejure.org)
- Baunutzungsverordnung, § 23 Abs. 5 (dejure.org)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Nr. 6.1
- Stuttgarter Nachrichten, 14.01.2022: „Nach sechs Jahren Gerichtsstreit in Stuttgart: Nachbarn müssen Lärm aus Wärmepumpen ertragen"
- Teckbote / Stuttgarter Zeitung, 29.12.2023: „Rechtsstreit wegen Wärmepumpe: Nach zehn Jahren ist ein Urteil gefallen"
- Bundesverband Wärmepumpe: „BEG-Förderung 2026: Neue Schallanforderungen für Wärmepumpen"
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